Gehaltsnachzahlungen können bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) „erarbeitet“ hat, sei der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist, erläutert das BSG. Denn entscheidend sei, welches Einkommen der Berechtigte „im Bemessungszeitraum hat“. Dies folge aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zum 18.09.2012. Im zugrunde liegenden Fall sei der beklagte Landkreis deshalb nicht berechtigt gewesen, die von der Klägerin im Juni 2013 vor dem Bemessungszeitraum (Juli 2013 bis Juni 2014) erarbeitete Gehaltsnachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds auszuklammern. Maßgeblich war laut BSG vielmehr, dass ihr diese Gehaltsnachzahlung im August 2013 und damit im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen war.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 27.07.2019, B 10 EG 1/18 R
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