Ab dem 30.03.2019, 00.00 Uhr (MEZ), wird Großbritannien nicht mehr Mitglied der Europäischen Union sein. Das bedeutet, dass die Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten der EU anzuwenden sind, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für Großbritannien gelten, es sei denn, ein ratifiziertes Austrittsabkommen sieht ein anderes Datum vor.
Aus diesem Grund stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Informationen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für inländische und für britische Unternehmer zur Verfügung. Diese sind auf den Seiten des Amtes abrufbar (Download).
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 27.02.2019
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann