Job-Tickets
Immer mehr Arbeitgeber fördern den öffentlichen Verkehr und entlasten somit gleichzeitig den Straßenverkehr in Deutschland mit Hilfe eines Job-Tickets. Der Gesetzgeber belohnt dieses nachhaltige Denken ab dem 01.01.2019 mit der „Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistung zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr“. Demnach werden vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellte Tickets für den Linienverkehr und die Arbeitgeberzuschüsse steuerbefreit. Dies gilt nun nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sondern auch für Privatfahrten. Taxifahrten zählen nicht zu der Nutzung des Linienverkehrs und sind demnach nicht steuerbefreit. Ebenso können Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge), welche durch Umwandlung des Arbeitnehmerlohns finanziert werden, nicht steuerbefreit werden, da eine solche Entgeltumwandlung steuerschädlich wäre. Die Steuerbefreiung der Job-Tickets bringt aber eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale mit sich.
Dienstfahrräder
Die umweltbewusste Mobilität soll weiter gefördert werden. Deshalb hat der Gesetzgeber beschlossen, dass ab dem 01.01.2019 der Arbeitnehmer nicht mehr 1% des Bruttolistenpreises seines betrieblichen Fahrrades oder Elektrofahrrades versteuern muss, sondern dieses von nun an steuerbefreit ist. Dies gilt sowohl für die privaten Fahrten, als auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Elektrofahrräder (insbesondere sogenannte Pedelecs) dürfen jedoch nicht eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschreiten, da sie ansonsten als Kraftfahrzeug einzuordnen sind und dementsprechend der Dienstwagenbesteuerung unterliegen. Diese Regelung ist zunächst befristet bis Ende 2021.
Dienst-Elektrofahrzeuge
Arbeitnehmer, die ein Dienst-Elektrofahrzeug oder -Hybridfahrzeug fahren, können ab dem 01.01.2019 Lohnsteuer sparen. Denn der Bruttolistenpreis für betriebliche Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft oder geleast wurden, wird nur noch zur Hälfte für die Bemessungsgrundlage der Versteuerung angewendet. Dementsprechend finden die 1%-Regelung (für die Privatnutzung)- und die 0,03%-Regelung (für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte) ihre Anwendung auf 50% des Bruttolistenpreises. Dienst-Hybridfahrzeuge unterliegen dieser Regelung nur, wenn diese eine Kohlendioxidemission von maximal 50g je gefahrenen Kilometer haben und die Reichweite im Elektrobetrieb mindestens 40 km beträgt.
Angestellte, die ein Fahrtenbuch führen (dies ist insbesondere bei einer sehr geringen privaten Nutzung interessant), profitieren ebenfalls von der Neuregelung, da nur 50 % des Anschaffungspreises als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Für Elektrofahrzeuge, die vor dem 31.12.2018 und im Jahr 2022 angeschafft werden gilt eine Kürzungsregelung. Bei dieser Regelung wird vom Bruttolistenpreis ein Pauschalbetrag pro Kwh der Batteriekapazität abgezogen bis hin zu einem vorgegebenen Höchstbetrag. Der Pauschalbetrag betrug im Jahr 2013 500 Euro und der Höchstbertrag 10.000 Euro. Jedes Jahr wird der Pauschalbetrag um 50 Euro und der Höchstbetrag um 500 Euro vermindert. Demnach werden 2019 vom Bruttolistenpreis 200 Euro pro Kwh der Batteriekapazität und nur maximal 7000 Euro abgezogen. Bei Nutzung des Fahrtenbuchs gilt ebenfalls die Kürzungsregel. Dabei wird vom Anschaffungspreis der Pauschalbetrag pro Kwh der Batteriekapazität abgezogen.
Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung | Minderung pro kWh der Batteriekapazität in EUR | Höchstbetrag in EUR |
2013 und früher | 500 | 10.000 |
2014 | 450 | 9.500 |
2015 | 400 | 9.000 |
2016 | 350 | 8.500 |
2017 | 300 | 8.000 |
2018 | 250 | 7.500 |
2019 | 200 | 7.000 |
2020 | 150 | 6.500 |
2021 | 100 | 6.000 |
2022 | 50 | 5.500 |
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Anne Fronhoffs