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Eine kleine Reise in die Besteuerung nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Besteuerung Durchschnittssatz Landwirtschaft

In diesem Artikel soll Ihnen das grundlegende Verständnis für die Besteuerung nach Durchschnittssätzen im Sinne des § 24 UStG für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vermittelt werden. Ursprünglich waren Umsätze, die von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erzielt wurden, steuerfrei. Mit der Einführung des Mehrwertsteuersystems in der Bundesrepublik Deutschland am 1.1.1968 mussten auch die Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben grundsätzlich in das neue System integriert werden. Dieses erfolgte durch die Einfügung des § 24 Abs. 1 UStG in das Umsatzsteuergesetz. Der Fokus wurde hierbei auf die gleichzeitige Befreiung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe von umfangreichen Aufzeichnungs- und Rechnungslegungspflichten gelegt, welche bis zum heutigen Tage für klassische land- und forstwirtschaftliche Produkte bzw. Dienstleistungen erhalten geblieben ist. § 24 Abs. 1 UStG erlaubt es pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Umsatzsteuer gesondert bei Abrechnungen für Lieferungen und Dienstleistungen in Ausweis zu stellen, ohne diese an das Finanzamt abführen zu müssen.

Der Gesetzgeber unterstellt pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, dass die entstehende Umsatzsteuer genau der erstattungsfähigen Vorsteuer aus Eingangsrechnungen entspricht. Somit hat der pauschalierende land- und forstwirtschaftliche Betrieb nach §24 Abs. 1 UStG weder eine Nachzahlung oder Erstattung aus der Umsatzsteuer zu erwarten. Der anzuwendende Steuersatz für Umsätze von pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben liegt aktuell für forstwirtschaftliche Erzeugnisse bei 5,5% und für die übrigen Umsätze bei 10,7%.1 Diese Steuersätze haben sich im Laufe der Zeit immer wieder verändert und basieren auf makro-ökonomischen Daten eines Dreijahreszeitraumes und sollen entspre-chend angepasst werden. Die letztmalige Anpassung erfolgte am 01.01.2007!

Ermittelt nun der pauschalierende land- und forstwirtschaftliche Betrieb seinen Gewinn nach § 13 a EStG, wird er ertragssteuerlich und nach § 67 UStDV auch umsatzsteuerlich von den steuerlichen Aufzeichnungspflichten komplett befreit.2

Der Hintergrund für diese umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung ist dem politischen Willen geschuldet, dass die grundlegende Nahrungsmittelversorgung in der Bundesrepublik Deutschland auf viele kleine land- und forstwirtschaftliche Betriebe verteilt werden soll.

Nach dem Gesetzwortlaut ist die Besteuerung nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG) grundsätzlich für alle Erzeugerumsätze, land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen, Hilfstätigkeiten und Hilfsumsätze sowie auf landwirtschaftliche Betriebe der Tierzucht und Tierhaltung anzuwenden. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben aber das Recht nach § 24 Abs. 4 S. 1 UStG, auf die Anwendung des § 24 UStG zu verzichten und ihre Umsätze nach der Regelbesteuerung besteuern zu lassen oder zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zu wechseln. Die Erklärung auf die Besteuerung nach Durchschnittssätzen zu verzichten, bindet den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb für mindestens 5 Kalenderjahre.

Zum Abschluss soll nun noch ein vereinfachtes Beispiel die Grundidee hinter dem § 24 UStG darstellen:

F. Agrar ist pauschalierender Landwirt und liefert an die Erzeugergenossenschaft Ferkel. Hierfür erhält er eine Gutschrift in Höhe von 10.000 €+ 1.070 € (Umsatzsteuersatz 10,7%). Die eingenommene Umsatzsteuer von 1.070 € muss F. Agrar nicht an das Finanzamt abführen.

Grund: Fiktion nach § 24 Abs. 1 UStG bedeutet, dass für die eingenommene Umsatzsteuer von 1.070 € ein Vorsteuerguthaben von 1.070 € entstanden ist und sich die Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 1.070 € und das Vorsteuerguthaben von 1.070 € gegeneinander aufrechnen.

Abwandlung:
F. Agrar ist pauschalierender Landwirt und liefert an die Erzeugergenossenschaft Ferkel. Hierfür erhält er eine Gutschrift in Höhe von 10.000 € + 700 € (Umsatzsteuersatz 7 %). Die eingenommene Umsatzsteuer von 700 € muss F. Agrar an das Finanzamt abführen. Dafür erhält er aber das Recht, aus den Eingangsrechnungen die Vorsteuer zu ziehen. Die entsprechende Vorsteuer soll in unserem Beispiel 500 € betragen. Somit hat F. Agrar an das Finanzamt folgende Umsatzsteuererklärung abzugeben:

Umsatzsteuer 700 € ./. Vorsteuer 500 € = Umsatzsteuerzahllast 200 €

Fazit und Hinweise:

Der grundlegende Gedanke der Vereinfachung der Umsatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist bis heute erhalten geblieben. Sie dient aber nur noch zum Teil dem ursprünglichen Grundgedanken, da die kleinen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in der heutigen Zeit in Ihrer Anzahl immer weiter zurückgehen und die Fläche durch große land- und forstwirtschaftliche Betriebe bearbeitet wird. Außerdem hat der Umfang der von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angebotenen Erzeugnisse und Dienstleistungen immer weiter zugenommen, so dass nicht alle dieser Umsätze unter den § 24 UStG fallen und somit teilweise der Regelbesteuerung unterliegen. Exemplarisch ist hier der Hofladen, die Pferdepensionstierhaltung, der Urlaub auf dem Bauernhof, Verkauf zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte usw. zu nennen. Die hieraus resultierenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen müssen moderne land- und forstwirtschaftliche Betriebe immer im Blick haben. Daher kann unser Rat an Sie nur sein, dass Sie sich, bevor Sie in Ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb neue Produkte oder Dienstleistungen am Markt anbieten möchten oder Sie einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eröffnen möchten, sich von Steuerprofis professionellen Rat einzuholen.

Wir helfen Ihnen gerne. Ihr St-B-K Team


Kai Noetzel

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Wenden Sie sich gerne an den Autor:
Kai Noetzel (Diplom-Kaufmann)

1 vereinfachte Darstellung
2 Annahme: Verkauf von klassischen land- und forstwirtschaftlichen Produkten und Dienstleistungen

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