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Hauptsächlich im Ausland lebender Ehegatte hat keinen inländischen Wohnsitz

Auslandswohnsitz Kenia

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat eine Klage abgewiesen, mit der ein Steuerpflichtiger die Zusammenveranlagung mit seiner vorwiegend im Ausland lebenden Ehefrau begehrte. Die Eheleute hatten 2010 in Kenia geheiratet und besaßen dort ein Wohngrundstück zu Eigentum. Im Jahr der Eheschließung verbrachte die Ehefrau 42 Tage in Deutschland, in den Streitjahren 2012 und 2013 waren es 21 beziehungsweise 23 Tage. Der Ehemann hielt sich in den Wintermonaten circa zehn Wochen in Kenia auf. Die Ehefrau reiste jeweils mit einem Visum für kurzfristige Aufenthalte (Erlaubnis für Aufenthalte von maximal 90 Tagen je 189 Tage) ein. Vom 08.09.2011 bis 08.12.2011 war sie in der Wohnung ihres Ehemannes in Hamburg gemeldet. Aufgrund der am 12.09.2013 beantragten und ihr am 19.09.2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis meldete sie sich ab dem 24.10.2014 wieder in Hamburg an.

Das FG hat einen Wohnsitz der Ehefrau in der Wohnung ihres Mannes in Hamburg während der Streitjahre verneint. Ihr sei bereits aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht uneingeschränkt eine jederzeitige Nutzung möglich gewesen. Vor allem sei sie aber nur mit zeitlich beschränkten Visa für Kurzaufenthalte in Deutschland gewesen. Die generelle Vermutung, dass ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte seinen Wohnsitz dort habe, wo sich seine Familie befinde, sei im Streitfall durch die konkreten tatsächlichen Verhältnisse widerlegt. Die Aufenthalte der Ehefrau in Deutschland seien lediglich als Besuche zu qualifizieren. Gewissermaßen als Trostpflaster seien Unterstützungszahlungen an die Ehefrau als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen berücksichtigt worden.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 12.04.2018, 1 K 202/16, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: Az. III B 65/18


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