Die EU-Kommission hat rechtlichen Unsicherheiten bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen ausgeräumt und die Vereinbarkeit der deutschen gesetzlichen Regelung mit dem europäischen Beihilfenrecht bestätigt. Einer Steuerbefreiung steht daher nichts mehr im Wege.
Wenn Gläubiger im Rahmen einer Sanierung ganz oder teilweise auf Forderungen verzichten, dann erhöht sich dadurch das Betriebsergebnis des zu sanierenden Unternehmens – es entsteht der sogenannte Sanierungsgewinn. Diese Gewinne unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Um eine erfolgreiche Sanierung zu gewährleisten, ermöglichte es die Rechtslage, gemäß dem sogenannten Sanierungserlass, den zuständigen Finanzämtern betroffene Unternehmen von der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Sanierungsgewinne zu befreien. Dies war in der Praxis auch meistens unproblematisch und wurde konsequent umgesetzt. Der Sanierungserlass war allerdings bezüglich der Gewerbesteuer nicht anwendbar, weshalb die Kommunen in der Regel auf die Entrichtung der Gewerbesteuer auf die durch die Verzichte entstehenden Gewinne bestanden. Die Gewerbesteuer stellt für Städte und Gemeinden bekanntermaßen eine wichtige Einnahmequelle dar.
Ende 2016 kippte der Bundesfinanzhof Sanierungserlass allerdings, da für die Steuerbefreiung eine gesetzliche Grundlage fehlte, die Finanzämter wendeten die bis dato gängige Regelung aber häufig dennoch an. Daraufhin einigten sich Bundestag und Bundesrat auf ein entsprechendes Gesetz, das, anders als bisher, auch die Steuerbefreiung im Bereich der Gewerbesteuer gesetzlich regelt.
In Reihen der Bundesregierung gab es jedoch Bedenken, ob das Gesetz in dieser Form möglicherweise einen Verstoß gegen EU-Beihilferecht darstelle, da die Gesetzänderung begünstigte Unternehmen steuerlich gegenüber anderen Unternehmen bevorteile. Staatliche Beihilfen sind in der EU nur ausnahmsweise möglich. Daher wurde das neue Gesetz vorab der EU-Kommission zur Zustimmung vorgelegt und das Inkrafttreten an die positive Entscheidung geknüpft, um Nachforderungen der Steuern nebst Zinsen zu vermeiden.
Die Kommission bestätigte nun eine grundsätzliche Vereinbarkeit der deutschen Gesetzgebung mit dem europäischen Beihilfenrecht. Die Bestätigung bezieht sich sowohl auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer (§ 3a EStG i. V. m. § 8 KStG) sowie auf die Gewerbesteuer.
Durch die gesetzliche Neuregelung sind jetzt nur noch die Finanzämter für die Steuerbefreiung entscheidungsberechtigt. Die Zuständigkeit der Kommunen bezüglich der Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinne entfällt. Dadurch herrscht nun ertragssteuerliche Planungssicherheit bei Unternehmenssanierungen, insbesondere im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens.
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Rechtsanwalt Sven Kaiser