Nach § 26a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Absatz 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Kläger ist verheiratet und wurde 2014 antragsgemäß einzelveranlagt. Übereinstimmend mit seiner Ehefrau beantragte er in seiner Einkommensteuerklärung für 2014, die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung jeweils zur Hälfte aufzuteilen. Das beklagte Finanzamt versagte in dem den Kläger betreffenden Einkommensteuerbescheid für 2014 den hälftigen Abzug des Behinderten-Pauschbetrags der Ehefrau des Klägers.
Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt und setzte die Einkommensteuer des Klägers unter Berücksichtigung des hälftigen Behinderten-Pauschbetrags der Ehefrau fest. Die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg. Das FG habe zutreffend entschieden, dass der im Streitjahr der Ehefrau des Klägers zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Absätze 1 bis 3 EStG) aufgrund eines übereinstimmenden Antrags der Ehegatten gemäß § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG beim Kläger im Rahmen seiner Einzelveranlagung zur Hälfte abzuziehen war, so der BFH.
Gemäß § 26a Absatz 2 Sätze 1 und 2 EStG werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.
Die vom Behinderten-Pauschbetrag erfassten Aufwendungen seien als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 26a Absatz 2 Satz 1 EStG anzusehen. § 33b Absatz 1 bis 3 EStG enthalte keine gegenüber § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG spezielle Aufteilungsregelung, so der BFH. Bereits aus dem Wortlaut „außergewöhnliche Belastungen“ folge – auch ohne einen Klammerverweis auf die §§ 33 bis 33b EStG – dass § 26a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG (auch) solche Aufwendungen erfasst, die über den Behinderten-Pauschbetrag im Sinne des § 33b Absatz 1 EStG abgedeckt werden. Der Pauschbetrag für behinderungsbedingte Aufwendungen im Sinne des § 33b Absatz 1 EStG könne grundsätzlich auch nur „anstelle“ einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Denn Sinn und Zweck der Pauschbetragsregelung sei es gerade, typisierend zu unterstellen, dass bestimmten Gruppen von behinderten Menschen gewisse außergewöhnliche Belastungen erwachsen.
Gegen diese Auslegung sprächen auch nicht der systematische Zusammenhang zwischen § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG und § 26a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG sowie der in letzterer Vorschrift zum Ausdruck gekommene Grundsatz der Individualbesteuerung. Denn soweit § 26a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG außergewöhnliche Belastungen demjenigen Ehegatten zurechne, „der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat“, sei dies typisierend derjenige Ehegatte, dem der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 1 bis 3 EStG zusteht. § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG regele hingegen gerade eine Ausnahme von dem Grundsatz der Individualbesteuerung. Die in dieser Ausnahme zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers, dem Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten auch bei der Zuordnung bestimmter Aufwendungen in beschränktem Umfang Geltung zu verschaffen, rechtfertige auch eine abweichende Zuordnung des Pauschbetrags.
Auch § 33b Absatz 1 bis 3 EStG enthalte keine gegenüber § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG spezielle Regelung für die hälftige Aufteilung des einem Ehegatten zustehenden Behinderten-Pauschbetrags im Rahmen der Einzelveranlagung von Ehegatten, bekräftigt der BFH. Dieses Verständnis entspreche seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 26a Absatz 2 Satz 1 EStG in der bis Ende 2011 geltenden Fassung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.12.2017, III R 2/17
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