Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so ist das Finanzamt nicht allein aufgrund dessen dazu berechtigt, den Gewinn durch Schätzung eines „Un“-Sicherheitszuschlags zu erhöhen. Dies hat das FG Köln für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung entschieden.
Der Kläger verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Nach Meinung des Finanzamts lag hierin ein schwerwiegender Mangel der Buchführung des Klägers, der eine Gewinnerhöhung durch einen „Un“-Sicherheitszuschlag rechtfertige.
Dem folgte das FG mit seinem Urteil jedoch nicht und machte die Gewinnerhöhung rückgängig. Denn es bestehe weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System.
Das FG Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 07.12.2017, 15 K 1122/16
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