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Erst Einspruch, dann Änderungsantrag geht nicht

Gerichtsurteil

Gibt es zwischen einem Steuerzahler und dem Finanzamt Streit über einen Sachverhalt in der Steuererklärung (hier ging es um einen Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen), so kann der Steuerzahler nicht gleichzeitig mit zwei „Mitteln“ gegen die – aus seiner Sicht falschen – Bewertungen angehen.

In dem Fall vor dem FG Münster hatte er Einspruch gegen den Bescheid eingelegt, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Innerhalb der nun möglichen Klagefrist stellte der Steuerzahler aber lediglich einen so genannten Änderungsantrag – er reichte eine Klage nicht ein. Bei der Entscheidung über diesen Antrag konnte das Finanzamt dann nur auch Sachverhalte anwenden, die nicht auch Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren. Die Norm gebiete es nicht, Tatsachen und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist, per „Änderungsantrag“ nicht erneut zu prüfen. „Eine nochmalige sachliche Überprüfung stünde in Widerspruch zu den durch das Einspruchsverfahren gewährten Rechtsschutzmöglichkeiten.

FG Münster, 5 K 3971/14 U vom 19.10.2017


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