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Hausneubau: Mehr als 500 Helferstunden von Verwandten können Gefälligkeitsleistung sein

Bauleistung Neubau Eigenheim

Wenn Verwandte sich helfen, so kann dies im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses erfolgen, aber auch im Rahmen einer Tätigkeit als so genannter Wie-Beschäftigter, was eine Unfallversicherungspflicht auslösen würde. Eine starre Stundengrenze, ab wann eine Gefälligkeitsleistung ausgeschlossen ist, gibt es aber nicht. Dies hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn entschieden und ist trotz Vorliegens von mehr als 500 Helferstunden von einem Gefälligkeitsverhältnis ausgegangen.

Das klagende Ehepaar errichtete ein Wohnhaus mit Garage und Carport in Eigenleistung. Während der Bauphase wurden es unterstützt von Verwandten, die an Samstagen Erd-, Maurer-, Schalungs- und Betonbearbeiten in einem Umfang von zusammen mehr als 500 Stunden verrichteten. Die Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) forderte von dem Ehepaar daraufhin für die geleisteten Helferstunden Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von knapp 1.000 Euro. Die erbrachte Helferstundenzahl überschreite den Rahmen einer familiären Gefälligkeit, so die Argumentation. Die unfallversicherten Helfer hätten zudem nicht lediglich einfachere Handreichungen, sondern handwerkliche Leistungen von erheblichem Gewicht erbracht. Sie seien für das Paar wie Beschäftigte tätig und daher unfallversichert gewesen.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das SG Heilbronn hat die Beitragsbescheide der Bau-BG aufgehoben. Das Ehepaar sei nicht als Unternehmer beitragspflichtig, seine Familienangehörigen für es nicht wie Beschäftigte tätig gewesen. Eine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit als „Wie-Beschäftigter“ ähnele in ihrer Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung. Sie setze voraus, dass eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werde, die sonst abhängig Beschäftigte ausüben. Allerdings seien Gefälligkeitsleistungen, die durch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den beteiligten Personen geprägt seien, nicht unfallversichert.

Hier sei die Beziehung zwischen den Klägern und ihren Helfern durch regelmäßige Familientreffen und gegenseitige Unterstützung wie zum Beispiel bei Autoreparaturen, Renovierungen, Umzügen und finanziellen Angelegenheiten bestimmt. Auch Art und Umfang der Tätigkeiten sprächen nicht gegen eine Gefälligkeitsleistung. Denn die von den Helfern durchgeführten Bauarbeiten seien nicht derart gefährlich gewesen, dass sie über eine Gefälligkeitsleistung hinausgingen. In der Gesamtsumme lägen zwar Helferstunden in erheblichem Umfang vor. So hätten die Verwandten die Kläger während der Rohbauphase wöchentlich unterstützt. Es gebe aber keine starre Stundengrenze, ab wann eine Gefälligkeitsleistung ausgeschlossen sei. Zudem betrage der durchschnittliche Umfang der erbrachten Hilfeleistung über den gesamten Zeitraum für jeden Helfer wöchentlich weniger als dreieinhalb Stunden, was angesichts der engen familiären Bindung für eine Gefälligkeit spreche, so das SG Heilbronn abschließend.

Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 15.11.2017, S 6 U 138/17, nicht rechtskräftig


Dominique Engelhardt

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