Der (hälftige) Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Gründen kommt dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit wirtschaftlich nicht in der Lage war, die fälligen Steuern beziehungsweise Nebenleistungen zu begleichen. Hierauf weist das FG Hamburg hin. Denn die Säumniszuschläge verfehlten dann ihren Zweck als Druckmittel, den Steuerpflichtigen zur Zahlung anzuhalten.
Der Steuerpflichtige habe zum Nachweis seiner Zahlungsunfähigkeit die Finanzbehörden durch entsprechenden Vortrag und Vorlage von Nachweisen in die Lage zu versetzen, seine Vermögensverhältnisse vollumfänglich zu prüfen.
FG Hamburg, Urteil vom 28.06.2017, 2 K 154/16, rechtskräftig
Sie haben Fragen rund um dieses Thema?
Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für Steuerberatung:
Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann