Eltern, die beim Bezug von Elterngeld Plus gemeinsam den viermonatigen Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen wollen, müssen beide gleichzeitig die Erwerbstätigkeit in zulässiger Weise auf 25 bis 30 Wochenstunden reduzieren. Wer durchgehend unverändert „offiziell“ voll arbeitet und volles Gehalt bezieht, kann nicht durch eine unzulässige Reduzierung der Arbeits- oder Ausbildungszeit die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus herbeiführen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden.
Die klagenden Eheleute wurden im Januar 2016 Eltern einer Tochter. Sie beantragten Elterngeld, unter anderem in Form des viermonatigen Partnerschaftsbonus für den neunten bis zwölften Lebensmonat der Tochter. Die Ehefrau reduzierte ihre Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum von 40 auf 30 Stunden/Woche. Der Ehemann befand sich in Ausbildung (Studium für den gehobenen Verwaltungsdienst), deren Umfang nach der Arbeitgeberbescheinigung des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg durchgehend und unverändert 41 Wochenstunden betrug. Die beklagte Elterngeldstelle (Landeskreditbank Baden-Württemberg) lehnte den Partnerschaftsbonus ab. Der Ehemann machte geltend, als Auszubildender könne er nicht als voll beschäftigt angesehen werden.
Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auch das LSG folgte der Argumentation der Eheleute nicht und gab der Landeskreditbank Recht.
Die neue Regelung im Elterngeldrecht solle die Förderung von Eltern verbessern, die sich nach der Geburt gemeinsam um das Kind kümmern und dafür zeitweise die Berufstätigkeit reduzieren und in Teilzeit erwerbstätig sind. Auch der zur Berufsausbildung beschäftigte Ehemann sei zwar als Arbeitnehmer im Sinne des Elterngeldrechts anzusehen. Entscheidend sei aber, dass die Berufstätigkeit tatsächlich und auch in einer rechtlich zulässigen Weise reduziert werden muss.
Damit ließ das Gericht das Argument des Ehemannes nicht gelten, sein Stundenplan an der Hochschule umfasse nur 26 Wochenstunden und mehr mache er nicht. Da er offiziell 41 Wochenstunden in Ausbildung sei und nicht zeitlich reduziert und auch durchgehend das volle Gehalt bekommen habe, bestehe kein Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate für die Eheleute, so das LSG abschließend.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2017, L 11 EG 2662/17
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