Bei ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten ist der Steuerpflichtige wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind, nach § 90 Absatz 1 Satz 1 AO verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Das FG Hamburg betont, dass bei Verletzung dieser Pflicht das Finanzgericht von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahingehend würdigen könne, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.
Die zu einer Schätzung gemäß § 162 Absatz 2 Satz 2 AO führenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben beziehungsweise für die sachliche Richtigkeit der vorgelegten Aufzeichnungen können sich laut FG auch aus Lücken bei der fortlaufenden Nummerierung der Rechnung gemäß § 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz ergeben. Lücken in der Rechnungsnummernabfolge könnten eine Schätzung nötig erscheinen lassen, wenn die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht mehr als gewährleistet anzusehen ist.
FG Hamburg, Urteil vom 28.06.2017, 2 K 184/15, rechtskräftig
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann