Arbeitnehmer, die auch für einen Konkurrenten ihres Arbeitgebers tätig sind, können fristlos entlassen werden. Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter zwar bei einem Mitbewerber nicht als Arbeitnehmer, sondern als Gesellschafter (hier mit 50 % Geschäftsanteilen) auftritt. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Der Arbeitnehmer/Gesellschafter klagte gegen seine Entlassung, weil er trotz seiner „50 Prozent“ keinen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft habe. (Was nach der Beweisaufnahme des Gerichts allerdings nicht stimmte.) Sein Arbeitgeber brauchte noch nicht einmal die relativ kurze Zeit bis zum normalen Ende des Arbeitsverhältnisses abzuwarten, was auf einer Kündigung des Mitarbeiters beruhte. Das sei seinem Chef nicht zuzumuten.
LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa 202/16
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