Die Steuerermäßigung gemäß § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen kann auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, die in einem Seniorenwohnheim erbracht werden, gelten. Voraussetzung ist allerdings, dass dort ein eigener Haushalt des Bewohners gegeben ist, wie das FG Hessen entschieden hat.
Ein solch eigener Haushalt liege vor, wenn die Räumlichkeiten von ihrer Ausstattung her für eine eigenständige abgeschlossene Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bewohners geeignet sind. Dazu müsse die Wohnung im Seniorenwohnheim über ein Bad, eine Küche sowie einen Wohn- und Schlafbereich verfügen, individuell genutzt werden können und abschließbar sein.
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 28.02.2017, 9 K 400/16
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