Eine Bauhelfertätigkeit unterliegt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eigenwirtschaftliche Motive (hier Erlangung von Bauholz) im Vordergrund stehen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Thüringen entschieden und ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Altenburg bestätigt.
Dem Fall lag ein Ereignis vom 09.03.2014 zugrunde. An diesem Tag hatte sich der Kläger zusammen mit der Beigeladenen, die zu diesem Zeitpunkt seit mehreren Jahren Partnerin seines Stiefsohnes war und seit Sommer 2013 diverse Umbauarbeiten auf einem Grundstück in Jena durchführte, auf die Baustelle. Beim Verladen von Bauholz auf seinen privaten Pkw-Anhänger knickte der Kläger mit dem rechten Fuß um und zog sich eine Fraktur des rechten Sprunggelenkes zu. Das Thüringer LSG hat die Auffassung der Bauberufsgenossenschaft, dass hierfür kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) besteht, bestätigt.
Zwar könne auch für unentgeltliche Hilfstätigkeiten im Rahmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten nach§ 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII Unfallversicherungsschutz bestehen, wenn nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht nur eine grundsätzlich unversicherte Gefälligkeitsleistung ausgeübt wird. Vorliegend sei das Vorliegen von Versicherungsschutz aber daran gescheitert, dass das Einsammeln des Bauholzes zwar objektiv nützlich für die Beigeladene/Bauherrin war, hier aber nach Auffassung des LSG die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz – die Erlangung des Bauholzes – im Vordergrund stand.
Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 22.06.2017, L 1 U 118/17
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Dominique Engelhardt