Ein Mitarbeiter darf auch dann, wenn er während der laufenden Kündigungsfrist nicht mehr arbeitet, an Betriebsfeiern teilnehmen.
Der klagende Arbeitnehmer war langjährig in leitender Position beim beklagten Unternehmen beschäftigt. Ende 2015 vereinbarten die Parteien seine Freistellung ab Jahresbeginn 2016 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Renteneintritt. Mündlich wurde dem Kläger zugesichert, er könne auch weiterhin an betrieblichen Weihnachts- und Karnevalsfeiern sowie Betriebsausflügen teilnehmen. Nachdem er zum Betriebsausflug 2016 zunächst eingeladen worden war, ließ der neue Vorstandsvorsitzende ihm mitteilen, dass seine Teilnahme am Betriebsausflug unerwünscht sei. Dies wollte sich der Kläger nicht gefallen lassen. Mit seiner Klage macht er die Teilnahme an den künftigen planmäßig stattfindenden betrieblichen Veranstaltungen bis zum Renteneintritt geltend.
Das ArbG nahm ein solches Recht zur Teilnahme aufgrund der mündlichen Zusage sowie des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes an. Der Arbeitgeber benötige einen Sachgrund, wenn er einzelne Arbeitnehmer von der Teilnahme an derartigen betrieblichen Veranstaltungen ausschließen wolle. Ein solcher Sachgrund bestehe zum Beispiel, wenn sich der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit bei derartigen Veranstaltungen störend verhalten hätte, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Die einvernehmliche Freistellung reiche dagegen als Sachgrund nicht aus.
ArbG Köln, Urteil vom 22.06.2017, 8 Ca 5233/16, nicht rechtskräftig
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Dominique Engelhardt