Hat ein Arbeitgeber sich mit dem Finanzamt zur Abwendung eines Strafverfahrens darauf verständigt, eine Steuer, die eigentlich seine Arbeitnehmer betroffen hätte, zu übernehmen, so kann er sodann keinen Rückgriff bei den Arbeitnehmern nehmen. Dies zeigt ein vom Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg entschiedener Fall.
Der Arbeitgeber, ein gemeinnütziger Verein, hatte jahrelang Arbeitnehmer neben ihrer offiziellen Tätigkeit unter dem Namen von Strohmännern, so im Fall des Beklagten unter dem seines Sohnes, mit Nachtschichten beschäftigt. Die Vergütung hatte er steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG auf das Konto des Sohnes gezahlt. Nach Abkehr von dieser illegalen Praxis hatte der Arbeitgeber zur Abwendung eines Strafverfahrens gegen seinen Vorstand eine «tatsächliche Verständigung» mit dem Finanzamt dahingehend getroffen, dass er als Arbeitgeber die pauschal ermittelte Steuer übernahm. Nun wollte er beim Arbeitnehmer Rückgriff nehmen.
Das ArbG hat die Klage des Vereins abgewiesen. Ein Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer sei nicht gegeben. Durch die Vereinbarung mit dem Finanzamt sei der Arbeitgeber gemäß § 40 Absatz 3 Satz 2 EStG Steuerschuldner geworden, auch wenn es sich um eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuerschuld handele.Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
ArbG Siegburg, Urteil vom 25.08.2017, 3 Ca 1304/17, nicht rkr
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann