Die Übernahme von Finanzierungskosten durch den Ehemann für ein im Alleineigentum der Ehefrau stehendes und von beiden Ehegatten bewohntes Grundstück führt nicht zu unentgeltlichen Zuwendungen im Sinne von § 278 Absatz 2 AO, entschied das FG Münster.
Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern ein Einfamilienhaus, das ursprünglich im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten stand. Nach Übertragung seines Miteigentumsanteils auf die Klägerin übernahm diese auch die Grundschulden. Der Ehemann blieb aber weiterhin Schuldner der zugrunde liegenden Darlehen und leistete die Zins- und Tilgungsraten.
Das Finanzamt teilte die sich aus einer Zusammenveranlagung der Eheleute ergebende rückständige Einkommensteuer für 2010 auf Antrag der Klägerin dahingehend auf, dass die gesamten Rückstände auf den Ehemann entfielen. Aufgrund der Zahlung der Darlehensraten und weiterer Hauskosten durch den Ehemann in den Jahren 2010 bis 2012 nahm es jedoch unentgeltliche Zuwendungen an die Klägerin an und erließ einen darauf gestützten Ergänzungsbescheid gemäß § 278 Absatz 2 AO. Hierdurch wurde die aus der Aufteilung der Einkommensteuer folgende Beschränkung der Zwangsvollstreckung in Höhe des Zuwendungsbetrages aufgehoben.
Die Klägerin hatte mit ihrer hiergegen erhobene Klage Erfolg. Das FG sah die Übernahme der Kosten durch den Ehemann nicht als unentgeltliche Zuwendungen an die Klägerin an, die eine Vollstreckungsbeschränkung rechtfertigten. Bei Zuwendungen unter Ehegatten müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob hierfür eine konkrete Gegenleistung durch den anderen Ehegatten erbracht wird. Dementsprechend liege bei einem von beiden Ehegatten bewohnten Einfamilienhaus keine unentgeltliche Zuwendung vor, wenn nur einer der Ehegatten die Einkünfte erzielt und die Aufwendungen trägt, während der andere Ehegatte den Haushalt führt. Vorliegend sei der Ehemann als Alleinverdiener im Innenverhältnis zur Übernahme der Kosten verpflichtet, da finanzielle Leistungen einerseits und die Haushaltsführung andererseits grundsätzlich als gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft anzusehen seien. Dabei komme es nicht darauf an, dass das Grundstück nicht (mehr) beiden Ehegatten, sondern allein der Klägerin als haushaltsführendem Teil gehöre. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Ehemann mietfrei im Haus der Klägerin wohne.
Die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 18/17 anhängig.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 29.03.2017, 7 K 2304/14 AO, nicht rechtskräftig
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann