Ein schwerbehinderter Schüler hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Begleitung auf seinem Schulweg gegen seine Krankenkasse, obwohl es sich dabei um eine Leistung der Sozialhilfe handelt. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren unter Hinweis darauf entschieden, dass Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Krankenkasse nicht zulasten der Schwerbehinderten gehen dürften.
Der 1998 geborene Schüler leidet an einer schweren Mehrfachbehinderung mit Epilepsie. Für ihn sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, H, RF und aG anerkannt. Für seinen Weg zur Schule besteht das Erfordernis einer ständigen Begleitung. Der als Träger der Sozialhilfe (hier: Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) zuständige Landkreis hatte einen Antrag des Schülers auf Bewilligung einer Schulwegbegleitung mit der Begründung abgelehnt, er sei hierfür nicht zuständig. Zuständig sei vielmehr die Krankenkasse des Schülers, weil dieser – auch während der Fahrten zur Schule – unter regelmäßig auftretenden schweren epileptischen Anfällen leide und deshalb eine Schulwegbegleitung aus medizinischen Gründen notwendig sei.
Der Landkreis leitete den Antrag sodann nach § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IX an die Krankenkasse des Schülers weiter. Die Krankenkasse lehnte den Antrag jedoch ebenfalls mit der Begründung ab, sie sei nicht zuständig, weil es sich bei der Schulwegbegleitung nicht um eine medizinische Hilfeleistung, sondern um eine Beaufsichtigung zur Sicherung der Teilhabe des Schülers an Erziehung und Bildung und damit um eine Sozialhilfeleistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft handele. Das LSG hat die Krankenkasse zur Kostenübernahme für die Schulwegbegleitung verpflichtet.
Zwar handele es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit der Sozialhilfe, für die eigentlich der Sozialhilfeträger zuständig wäre. § 14 SGB IX habe aber einen Schutzcharakter, der eine Zuständigkeit des zweitangegangenen Trägers (hier: der Krankenkasse) gegenüber dem behinderten Menschen selbst dann begründe, wenn die gewünschten Leistungen nicht zu seinem Zuständigkeitsbereich gehören. Der vom Gesetzgeber gewollte Einigungsdruck zwischen den Trägern von Sozialleistungen führe hier dazu, dass die Krankenkasse Sozialhilfeleistungen zugunsten des schwerbehinderten Schülers erbringen müsse. Eine Schulwegbegleitung folge dessen Anspruch auf eine allgemeine Schulbildung.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.03.2017, L 4 KR 65/17 B ER, rechtskräftig
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Dominique Engelhardt