Die Option einer Regelbesteuerung bei Kapitalerträgen besteht nicht, wenn nur mittelbar eine berufliche Tätigkeit für die betreffende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klar.
Streitig ist der Abzug von Zinsen für ein Darlehen zur Anschaffung einer GmbH-Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2012 Geschäftsführer der A GmbH. Zudem fungierte er als Geschäftsführer der B GmbH und C GmbH. Im Jahr 2007 hatte er ein Darlehen über 200.000 Euro zur Finanzierung eines Anteils von zehn Prozent an der A GmbH aufgenommen. 2013 veräußerte er einen Gesellschaftsanteil von neun Prozent. Zugleich zahlte er das Darlehen samt aufgelaufener Zinsen, insgesamt 242.313 Euro, an den Darlehensgeber zurück.
Der Kläger begehrte die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer und den Abzug der Zinsen in Höhe von 42.313 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies lehnte das beklagte Finanzamt unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger nach Aufgabe seines Geschäftsführerpostens im Jahr 2012 nicht mehr für die Gesellschaft beruflich tätig sei.
Dem ist das FG Düsseldorf gefolgt. Im Streitjahr 2013 komme eine Option zur Regelbesteuerung (und damit ein Abzug von Werbungskosten) bei Gewinnausschüttungen unter anderem dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig sei. Letzteres sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die nichtselbstständige Tätigkeit des Klägers für die A GmbH habe mit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer im Jahr 2012 geendet.
Etwas anderes folge nicht aus dem Umstand, dass der Kläger auch als Geschäftsführer der C GmbH tätig gewesen sei und diese entgeltliche Beratungsleistungen gegenüber der A GmbH erbracht habe. Derartige nur mittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und der A GmbH reichten nicht aus.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Zwar habe sich die Gesetzesfassung geändert, die Streitfrage stelle sich aber nach der Gesetzesänderung gleichermaßen, meint das Gericht.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2017, 7 K 3226/16 E
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