Ist einem Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte gekündigt worden und geht er dagegen durch Kündigungsschutzklage an, so sollte er bedenken, dass seine restlichen Urlaubstage verfallen könnten, wenn sich das Verfahren bis in das folgende Jahr hinzieht und er keinen offiziellen Antrag auf Urlaubsgewährung gestellt hat – gegebenenfalls zugleich mit der Bitte, den Urlaubsrest auf das folgende Jahr zu übertragen. Geschieht das nicht, so verfällt der Anspruch am 31. März des folgenden Jahres.
Das Landesarbeitsgericht kam hier allerdings zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber einem Übertragungswunsch des gekündigten Mitarbeiters nicht hätte entsprechen müssen, da dieser die Urlaubstage durchaus noch im laufenden Kalenderjahr hätte nehmen können.
LAG München, 11 Sa 983/15 vom 20.04.2016
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