Das Finanzgericht München hat entschieden, dass Aufwendungen für eine mehrwöchige stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik (hier wegen eines behaupteten Burn-Outs) nicht als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden können. Das Urteil erging zu Lasten eines Angestellten, der sich Chancen ausgerechnet hatte, in seiner Firma zum Prokuristen befördert zu werden. Den Posten bekam er aber nicht. Seine Ärztin überwies ihn danach wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden „mit der Gefahr einer Eskalation“ in die Klinik.
Die Aufwendungen in Höhe von 10.000 Euro ersetzte seine Krankenkasse nicht – und auch das Finanzamt spielte nicht wunschgemäß mit. Der Bundesfinanzhof war die vierte (End-)Station: Es habe sich nicht um eine „typische Berufskrankheit“ gehandelt, wenn auch die Auswirkungen aus Sicht des enttäuschten Arbeitnehmers gravierend gewesen sein mögen. Auch einen Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen lehnte der BFH ab. Ein solcher setze bei Kosten für psychotherapeutische Behandlungen voraus, dass der Steuerzahler ein amtsärztliches Gutachten vorlegen könne, das vor Beginn der stationären Unterbringung ausgestellt worden ist – was aber nicht der Fall war.
BFH, VI R 36/13 vom 09.11.2015
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