Der Frage, welches Zuflussdatum bei einer Aktiendividende im Rahmen der Antragstellung nach § 50d Einkommensteuergesetz (EStG) anzugeben ist, geht das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in einer aktuellen Pressemitteilung nach.
Mit der Aktienrechtsnovelle 2016 und der Änderung des § 58 Absatz 4 Satz 2 und 3 Aktiengesetz (AktG) sei der Anspruch auf eine Aktiendividende erst am dritten des auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstags fällig, es sei denn die Hauptversammlung oder die Satzung bestimmten eine spätere Fälligkeit.
Nach der Änderung des Aktiengesetzes sei auch § 44 Absatz 2 Satz 2 EStG angepasst worden, so das BZSt weiter. Demnach bestimme sich der Zuflusszeitpunkt einer Aktiendividende nach der abweichenden Fälligkeit des Aktiengesetzes. Im Erstattungsverfahren nach § 50d Absatz1 EStG ist laut BZSt die Angabe eines Zuflussdatums der Aktiendividende zwingend erforderlich. Als Zuflussdatum sei ab dem 01.01.2017 – entsprechend der gesetzlichen Änderung – der Tag der Fälligkeit im Sinne des § 44 Absatz 2 EStG in Verbindung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 und 3 AktG maßgebend.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 27.03.2017
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann