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Urlaubsanspruch: EuGH soll Frage zu finanzieller Abgeltung klären

Urlaub Urlaubsanspruch

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg bittet den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung von Fragen zum Urlaubsrecht. Konkret geht es um die finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub. Die dem EuGH vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung des als unmittelbare Grundlage für den geltend gemachten Anspruch anerkannten Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Nach dieser Regelung darf der jedem Arbeitnehmer zustehende bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens schied nach Ablegung seines Zweiten Juristischen Staatsexamens aus dem juristischen Vorbereitungsdienst aus. Den ihm zustehenden Erholungsurlaub hatte er zu diesem Zeitpunkt aus eigenem Entschluss nicht vollständig genommen. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat die Klage auf finanzielle Abgeltung des Resturlaubs abgewiesen. Es meint, Artikel 7 Absatz 2 RL 2003/88/EG setze über seinen Wortlaut hinausgehend voraus, dass der Arbeitnehmer, sofern ihm dies möglich gewesen sei, einen Antrag auf Gewährung des bezahlten Jahresurlaubs gestellt haben müsse, und dass er aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage gewesen sein dürfe, seinen Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.

Das OVG Berlin-Brandenburg, das über die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zu entscheiden hat, bezweifelt, ob sich die vom VG angenommenen Voraussetzungen mit Unionsrecht vereinbaren lassen. Da diese Fragen in der Rechtsprechung des EuGH bislang nicht hinreichend geklärt sind und sich auch nicht zweifelsfrei beantworten lassen, hat er beschlossen, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu bitten. Bis zu dessen Entscheidung ist das Berufungsverfahren ausgesetzt.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2016, OVG 4 B 38.14


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