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Gehaltsverzicht: Zufluss von Arbeitslohn?

Gehalt Lohnverzicht

Für die Frage, ob ein Gehaltsverzicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, kommt es maßgeblich darauf an, wann der Verzicht erklärt wurde. Das hat der BFH entschieden.

Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage könne nur dann gegeben sein, soweit der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese verzichte, da in diesem Fall eine Gehaltsverbindlichkeit in eine Bilanz hätte eingestellt werden müssen, erklärten die Richter und bestätigten damit das Senatsurteil vom 15.5.2013 (Az. VI R 24/12).

Verzichte der Steuerpflichtige dagegen bereits vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf diesen, werde er unentgeltlich tätig und es komme nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.

Der entschiedene Fall betraf einen Steuerpflichtigen, der mit 35 % an einer GmbH beteiligt und deren alleiniger Geschäftsführer war. Ausweislich des Arbeitsvertrags vom 1. März 1980 hatte er Anspruch auf Reisekostenerstattungen bis zur Höhe der jeweils gesetzlich zulässigen Höchstbeträge.

In der Einkommensteuererklärung erklärte er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 89.227 DM sowie Werbungskosten in Form von Reisekosten in Höhe von 20.285 DM. Dagegen wies die beigefügte Lohnsteuerkarte einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 136.556,73 DM aus. Der Steuerpflichtige erläuterte dies damit, sein Arbeitgeber sei in finanzielle Schwierigkeiten geraten und er habe daher insoweit auf den Lohn verzichtet. Dazu legte er die Kopie einer zwischen der GmbH und ihm getroffenen Vereinbarung vom 16. Januar 1997 vor, wonach der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer zu Gunsten der Firma während eines Liquiditätsengpasses auf sein Gehalt verzichten könne.

Das Finanzamt legte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr den auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 136.556 DM zu Grunde. Mit der Einspruchsentscheidung setzte es die Einkommensteuer nach einem entsprechenden Hinweis höher fest, weil es nun auch die bislang als Werbungskosten berücksichtigten Reisekosten nicht mehr anerkannte. Zur Begründung führte das Finanzamt an, die Vereinbarung vom 16. Januar 1997 enthalte keinen im Voraus ausgesprochenen konkreten Gehaltsverzicht. Der Gehaltsanspruch sei mit Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung entstanden, so dass der Verzicht auf die Auszahlung des Lohns ebenso wie der Verzicht auf die dem Kläger nach dem Arbeitsvertrag zustehenden Erstattungen für Reisekosten jeweils als Gehaltsverwendung zu beurteilen sei. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt.

Dagegen legte das Finanzamt erfolgreich Revision ein. Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht. Die Entscheidung des Finanzgerichts, dass dem Steuerpflichtigen für die Monate März, Mai, August und Dezember 1999 kein Arbeitslohn zugeflossen sei, halte einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, erklärten die BFH-Richter. Da die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts dem Senat keine abschließende Sachentscheidung ermöglichten, sei das Verfahren ist an das Finanzgericht zurückzuverweisen.

BFH-Urteil vom 15.6.2016, VI R 6/13; vorangehend: Hessisches Finanzgericht vom 15.8.2012, Az. 12 K 2768/03


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