Anschaffungskosten für Knock-Out-Zertifikate sind auch im Verlustfall bei den Einkünften aus Termingeschäften als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Zertifikate eine Stopp-Loss-Schwelle haben, die dem Basispreis vorgelagert ist. Dies gilt sowohl vor als auch nach Einführung der Abgeltungssteuer. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht (FG) Köln.
Der Kläger erlitt in den Streitjahren 2008 bis 2011 Verluste aus Geschäften mit so genannten Open-End-Knock-Out-Zertifikaten, die ohne Laufzeitbegrenzung an Indizes beziehungsweise einen bestimmten Aktienkurs gekoppelt waren. Da die Stopp-Loss-Schwelle über dem Basispreis lag, wurde in jedem Knock-Out-Fall ein Betrag ermittelt, der dem Anleger als „Restwert“ ausbezahlt wurde. Dieser Restwert entsprach der Differenz aus dem Auflösungskurs und dem Basispreis und konnte im schlechtesten Fall auch 0,001 Euro je Wertpapier betragen. Die vom Kläger in den Streitjahren beim Finanzamt geltend gemachten Verluste resultierten in Höhe von circa 600.000 Euro daraus, dass die Laufzeit der erworbenen Knock-Out-Produkte endete, weil die Stopp-Loss-Schwelle erreicht wurde. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung dieser Verluste sowohl für die Zeit vor (2008) als auch nach Einführung der Abgeltungssteuer (ab 2009) ab.
Das FG Köln gab der hiergegen gerichteten Klage für alle Jahre statt. Im Jahr 2008 berücksichtigte er die Aufwendungen für die Knock-Out-Zertifikate als Werbungskosten bei den Einkünften aus Termingeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Da die Zertifikate bei Erreichen der vorgelagerten Stopp-Loss-Schwelle abgerechnet wurden und der Differenzbetrag vereinbarungsgemäß ausbezahlt wurde, fehlt es nach Ansicht des FG anders als in den vom BFH entschiedenen Knock-Out-Fällen nicht an der erforderlichen „Beendigung“ der Geschäfte. Im Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer seien die Anschaffungskosten für die Knock-Out-Produkte als Aufwendungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem Termingeschäft gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3a EStG zu berücksichtigen (§ 20 Absatz 4 Satz 5 EStG).
Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (dortiges Aktenzeichen: VIII R 1/17).
Finanzgericht Köln, Urteil vom 26.10.2016, 7 K 3387/13, nicht rechtskräftig
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann