Auch Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit sind Einkommen im Sinne des Elterngeldrechts und können zur Verschiebung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld führen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Bei so genannten Mischeinkünften aus selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung schreibt das maßgebliche Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz seit der Neuregelung vom 10.09.2012 grundsätzlich zwingend die Wahl des letzten Steuerjahres als Bemessungszeitraum vor. Nach dieser jetzt vom BSG bestätigten Regelung lösen auch Verluste, das heißt negative Einkommensbeträge, den Rückgriff auf abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeiträume aus. Selbst wenn diese Verschiebung des Bemessungszeitraums im Einzelfall zu einem erheblich geringeren Elterngeldanspruch führt, sei dies durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt und nicht gleichheitswidrig, unterstreicht das BSG.
Geklagt hatte eine Finanzbeamtin aus Hamburg, die während der Elternzeit für ihr erstes Kind im Jahr 2012 ein halbes Jahr lang ihr Glück als selbstständige Beraterin für Küchen- und Haushaltsartikel versucht hatte. Damit hatte sie aber nur Verluste erzielt. Ein Jahr vor der Geburt ihres zweiten Kindes im November 2013 gab sie die verlustbringende Selbstständigkeit auf und trat wieder ihren Dienst als Beamtin an. Die Klägerin hatte deshalb verlangt, ihr Elterngeld auf der Grundlage ihrer Beamtenbezüge und sonstiger Einkünfte in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt ihres zweiten Kindes (November 2012 bis Oktober 2013) zu bemessen. Stattdessen berechnete der beklagte Stadtstaat das Elterngeld aber nach dem Einkommen der Klägerin im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor ihrer ersten Elternzeit, dem Jahr 2011.
Das BSG hat dieses Abstellen auf einen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum grundsätzlich gebilligt. Trotzdem hat es den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Dieses müsse prüfen, ob die Elterngeldbehörde den Bemessungszeitraum für das Elterngeld der Klägerin vom Jahr 2012 zutreffend noch weiter auf das Jahr 2011 verschoben hat. Das Gesetz räume der Klägerin insoweit ein Wahlrecht ein. Bisher sei nicht geklärt, ob sie einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 27.10.2016, B 10 EG 5/15 R
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