Die nachträgliche Zusage der Dynamisierung einer Altersrente eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn er im Zeitpunkt der nachträglichen Dynamisierungsvereinbarung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat. Ob seine Tätigkeit nach dem Zusagezeitpunkt tatsächlich noch über zehn Jahre währt, ist laut Finanzgericht Hamburg unerheblich. Für die Beurteilung der Erdienbarkeit sei die Dauer seiner restlichen Dienstzeit zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem frühestmöglichen Eintritt in die Altersrente maßgeblich.
Die nachträgliche Dynamisierung einer Altersrente sei bei einem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, dessen Kapitalbeteiligung mindestens zehn Prozent beträgt und der zusammen mit weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern die Mehrheit des Unternehmens besitzt, ebenso wie bei einem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im Hinblick auf eine spätere Anpassungspflicht gemäß §§ 16, 17 Absatz 1 Satz 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) steuerlich anzuerkennen, da beide Personengruppen nicht dem durch das BetrAVG geschützten Personenkreis angehörten.
FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2016, 3 K 13/16, rechtskräftig
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann