Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll klären, ob der in § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vorgesehene Verfall von Urlaubsrecht mit EU-Recht vereinbar ist. Hierum bittet das Bundesarbeitsgericht (BAG).
§ 7 BUrlG sehe als Modalität für die Wahrnehmung des Anspruchs auf Erholungsurlaub vor, dass der Arbeitnehmer unter Angabe seiner Wünsche bezüglich der zeitlichen Festlegung des Urlaubs diesen beantragen muss, damit der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums nicht ersatzlos untergeht. Die Regelung verpflichtet den Arbeitgeber damit also nicht, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen. Fraglich sei, so das BAG, ob dies mit der Grundrechtecharta und der Arbeitszeit-Richtlinie vereinbar sei. Sollte der EuGH die Frage bejahen, bittet das BAG zudem um Klärung, ob dies auch dann gilt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen bestand.
Der Kläger des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens war vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2013 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim Beklagten als Wissenschaftler beschäftigt. Mit Schreiben vom 23.10.2013 bat ihn der Beklagte, seinen Urlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Der Kläger nahm am 15.11.2013 und am 02.12.2013 jeweils einen Tag Erholungsurlaub und verlangte mit Schreiben vom 23.12.2013 vom Beklagten ohne Erfolg die Abgeltung von 51 nicht genommenen Urlaubstagen. Die Vorinstanzen haben der Klage auf Urlaubsabgeltung stattgegeben.
Nach den nationalen Bestimmungen seien die Urlaubsansprüche des Klägers mit Ablauf des Urlaubsjahres 2013 verfallen gewesen, so das BAG. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 BUrlG verfalle der im Urlaubsjahr nicht genommene Urlaub des Arbeitnehmers grundsätzlich am Ende des Urlaubsjahres, wenn – wie hier – keine Übertragungsgründe nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BUrlG vorliegen. Der Arbeitgeber sei nach nationalem Recht nicht verpflichtet, den Urlaub ohne einen Antrag oder Wunsch des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr zu gewähren und somit dem Arbeitnehmer den Urlaub aufzuzwingen. Die Frage, ob Unionsrecht dem entgegensteht, habe der EuGH noch nicht so eindeutig beantwortet, dass nicht die geringsten Zweifel an ihrer Beantwortung bestehen.
Im Schrifttum werde aus dem EuGH-Urteil vom 30.06.2016 (C-178/15) teilweise abgeleitet, der Arbeitgeber sei gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Arbeitszeit-Richtlinie verpflichtet, den Erholungsurlaub von sich aus einseitig zeitlich festzulegen. Ein Teil der nationalen Rechtsprechung versteht die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 12.06.2014 (C-118/13) so, dass der Mindestjahresurlaub gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG auch dann nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen darf, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Ferner bestehe Klärungsbedarf, ob die vom EuGH möglicherweise aus Artikel 7 Absatz 1 der Arbeitszeit-Richtlinie oder Artikel 31 Absatz 2 der Grundrechtecharta entnommene Verpflichtung zwischen Privatpersonen unmittelbare Wirkung entfaltet.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2016, 9 AZR 541/15 (A)
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