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Beschäftigungsverbot für Schwangere: Lohnanspruch besteht ab erstem Tag des Arbeitsverhältnisses

Schwangerschaft Lohnanspruch Beschaeftigungsverbot

Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setzt keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden und einer Frau, die wegen einer Risikoschwangerschaft ihre neue Arbeitsstelle nicht antreten konnte, Lohnansprüche ab dem ersten Tag ihres neuen Arbeitsverhältnisses zugesprochen.

Die Parteien haben im November 2015 ein Arbeitsverhältnis beginnend zum 01.01.2016 vereinbart. Im Dezember 2015 wurde aufgrund einer Risikoschwangerschaft der Arbeitnehmerin ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt. Die Arbeitnehmerin forderte unter Berufung auf § 11 Mutterschutzgesetz den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis auf die zu keinem Zeitpunkt erfolgte tatsächliche Arbeit der Arbeitnehmerin ab.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Arbeitnehmerin die geforderten Beträge zugesprochen. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setze keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Es komme nur auf ein vorliegendes Arbeitsverhältnis und allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes unterbliebene Arbeit an. Der Arbeitgeber werde hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet erhalte.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016, 9 Sa 917/16


Dominique Engelhardt

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