Leistet der Steuerpflichtige Bareinzahlungen auf sein betriebliches Bankkonto, ist er bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind beziehungsweise wo die Mittel herkommen, nach § 90 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.
Bei Verletzung dieser Pflicht könne das Finanzgericht von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen. Die entsprechende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei auf einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG ermittelt, zu übertragen.
FG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2016, 6 V 84/16, rechtskräftig
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann