Zahlt ein Vater seinem minderjährigen Sohn aus finanziellen Gründen nur den Mindestunterhalt, kann davon ausgegangen werden, dass darin Kosten für die Klassenfahrt seines Kindes nicht enthalten sind.
Deshalb kann er zur Zahlung der – wenn auch nur halben – Kosten für die Klassenfahrt (entweder als „Sonderbedarf“ oder als „Mehrbedarf“) verpflichtet werden. Dies kann auch in Raten geschehen (was hier mit 10 x 30 Euro festgelegt wurde).
AmG Warendorf, 9 F 312/14
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann