Für einen selbstständig tätigen Rechtsanwalt stellt die Abgabe der Umsatzsteuererklärung in elektronischer Form keine „unbillige Härte“ dar, wenn er bereits über einen Laptop mit Internetzugang verfügt, mit dem er den Schriftverkehr mit den Mandanten erledigt, und bereits die Erklärung für das Vorjahr elektronisch abgegeben hat und daher nicht ersichtlich ist, dass er nach seinen persönlichen Kenntnissen nicht zur elektronischen Abgabe in der Lage wäre. Dies hat das Finanzgericht (FG) Thüringen entschieden.
Sonstige Gründe, aus denen sich der Anspruch eines Rechtsanwalts auf Abgabe der Umsatzsteuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck ergeben könnte, könnten nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen hergeleitet werden, so das FG Thüringen weiter. Denn die Übermittlung der Daten im Elster-Verfahren sei nicht manipulationsanfälliger als die papiergebundene Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Sämtliche Daten bei ELSTER würden stark verschlüsselt übertragen. Die Vertraulichkeit der Daten werde auch durch Ausführungen im zehnten Tätigkeitsbericht zum Datenschutz des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz bestätigt. Ein etwaiges trotz Anwendung der zur Verfügung stehenden technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibendes Risiko eines „Hacker-Angriffs“ auf die gespeicherten oder übermittelten Daten sei im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen.
Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 24.02.2016, 3 K 756/15
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann