Umzugskosten können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Abzug gebracht werden, wenn der Umzug insofern beruflich veranlasst ist, als die Arbeitsstelle danach für den Steuerpflichtigen ohne Verkehrsmittel zu Fuß erreichbar ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.
Die Klägerin ist als beamtete Lehrerin in einem städtischen Berufskolleg tätig. Im Streitjahr zog sie mit ihrer Familie in eine Eigentumswohnung, die in einem anderen Viertel der Stadt lag. Sie machte die Umzugskosten bei ihren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit dem Argument geltend, ihr Umzug sei deswegen beruflich veranlasst, weil sie seither ihre Arbeitsstelle zu Fuß erreichen könne. Das beklagte Finanzamt ließ die Umzugskosten im Einkommensteuerbescheid außer Ansatz. Umzugskosten seien nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sich die Fahrzeit von der Wohnung zur Arbeitsstätte durch den Umzug um mindestens eine Stunde verkürzt habe. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.
Hiergegen klagte die Klägerin und bekam Recht. Das FG stellte darauf ab, dass in Ausnahmefällen auch „die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel“ zu einer wesentlichen sonstigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führen könne, sodass selbst eine weniger als eine Stunde betragende Zeitersparnis für die Annahme einer beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ausreiche. Das beklagte Finanzamt sei dem nicht substantiiert entgegen getreten. Daran gemessen sei im Streitfall der entscheidende Grund für den Umzug beruflicher Natur.
Das FG berücksichtigte auch den Umstand, dass für den, der in einer Großstadt keine Verkehrsmittel benutzen muss und den Weg zur Arbeit zu Fuß gehen kann, der Zeitdruck und der Stress entfallen, die von der Notwendigkeit des pünktlichen Erscheinens ausgehen. Das gelte insbesondere, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – keine gleitende Arbeitszeit hat. Die Klägerin habe auf ihren Wegen zudem nicht unerhebliches Gepäck – Bücher, Unterrichtsmaterialien und Laptop – in einem Rucksack tragen müssen, das sie nicht in der Schule aufbewahren konnte. Da die Wegezeit vor ihrem Umzug überwiegend auf die Fußwege sowie das Warten an den Haltestellen beziehungsweise Ampeln entfiel, mache die Verkürzung speziell des Fußweges den Transport des schweren Gepäcks erheblich bequemer. Die Unannehmlichkeiten beim Ein- und Aussteigen mit Gepäck während der Hauptverkehrszeiten von Straßenbahnen seien infolge des Umzugs komplett weggefallen. Dass die Klägerin durch den Umzug im regulären Stundenplan sowie im Vertretungsplan flexibler eingeplant werden beziehungsweise an ihren freien Tagen sogar nur für eine Stunde zur Schule kommen könne, gehöre ebenfalls zu ihren Arbeitsbedingungen. Ob das Berufskolleg diesen Einsatz zuvor von ihr hätte verlangen dürfen oder nicht, sei belanglos. Die berufliche Veranlassung stelle dies nicht in Frage.
Anhaltspunkte dafür, dass private Gründe für den Umzug eine entscheidende Rolle gespielt haben, sah das Gericht nicht. Auf die berufliche Situation des Ehemanns der Klägerin und insbesondere dessen Wegezeiten von der Wohnung zur Arbeitsstätte komme es nicht an. Bei der Abgrenzung, ob Umzugskosten eines verheirateten Arbeitnehmers nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind oder nicht, seien die Fahrzeitveränderungen von Ehegatten nicht zu saldieren. Dass der Umzug der Klägerin mit dem Erwerb und dem Bezug einer Eigentumswohnung im Zusammenhang stand, hindere die berufliche Veranlassung der Umzugskosten nicht. Eine dadurch entstandene private Ursachenkette werde durch die vorrangige berufliche Veranlassung überlagert.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.02.2016, 3 K 3502/13
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