Arbeitgeber dürfen eine vertraglich zugesagte Bonuszahlung nicht ohne triftige Begründung ausfallen lassen. Sie müssen die getroffene Entscheidung zur Höhe der Zahlung oder ihres Wegfalls dem Arbeitnehmer nachvollziehbar darlegen.
In dem konkreten Fall vor dem Bundesarbeitsgericht hatte ein Banker die im Arbeitsvertrag versprochene, aber nicht genauer bezifferte Bonuszahlung nicht erhalten – und sie eingeklagt. Dabei stellte er die Höhe für ein Geschäftsjahr (hier ging es um 2011) in das Ermessen des Gerichts.
Zu Recht: Behalte sich ein Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden, so unterliege die Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung, so das Bundesarbeitsgericht. Über die tatsächliche Höhe berät nun die Vorinstanz.
BAG, 10 AZR 710/14
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Dominique Engelhardt