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Inanspruchnahme von Elternzeit: Willenserklärung gegenüber Arbeitgeber unterliegt strenger Schriftform

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Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung – zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert indes die strenge Schriftform im Sinne des § 126 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) klarstellt.

Es müsse deshalb vom Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahre die von § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führe gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings könne sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt (§ 242 BGB).

Die Klägerin war beim beklagten Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.2013. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.06.2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung des Beklagten vom 15.11.2013 aufgelöst worden. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe die Klägerin nicht den Sonderkündigungsschutz des § 18 Absatz 1 Satz 1 BEEG genossen. Die Klägerin habe mit ihrem Telefax vom 10.06.2013 nicht wirksam Elternzeit verlangt. Besonderheiten, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, lagen laut BAG nicht vor.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 145/15


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