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Ambulante Kur: Entgeltfortzahlung nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen

Kur Therapie Lohnzahlung Krankenkasse

Gesetzlich Versicherte haben während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren Arbeitgeber ausschließlich dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die vom Sozialleistungsträger (zum Beispiel Krankenkasse) bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation im Sinne des § 107 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar.

Die Klägerin ist seit 2002 beim beklagten Land als Köchin beschäftigt. Vom 04. bis zum 24.10.2013 unterzog sie sich einer von der AOK Niedersachsen bezuschussten ambulanten Kur auf der Insel Langeoog. Im dortigen Kur- und Wellnesscenter erhielt sie nach ihrem Vorbingen insgesamt 30 Anwendungen, nämlich je sechs Meerwasserwarmbäder, Bewegungsbäder, Massagen, Schlickpackungen und Lymphdrainagen. Außerdem sollte sie täglich in der Brandungszone inhalieren. Das beklagte Land weigerte sich im Vorfeld, die Klägerin für die Dauer der Kur unter Fortzahlung ihrer Vergütung freizustellen. Daraufhin beantragte die Klägerin Urlaub, der ihr bewilligt wurde. Mit ihrer Klage hat sie geltend gemacht, der genommene Urlaub dürfe nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Auch die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Bestehe – wie im Streitfall – keine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, dürften Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach § 10 Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht, so das BAG. Ein solcher Anspruch setze bei gesetzlich Versicherten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz voraus, dass die vom Träger der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligte ambulante Vorsorgekur in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Das seien nur Einrichtungen, die den Anforderungen des § 107 Absatz 2 SGB V genügten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 298/15


Dominique Engelhardt

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