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Betrieb einer Solaranlage kann Elterngeld mindern

Solar Haus

Einkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage, die zusätzlich zu solchen aus einer abhängigen Beschäftigung erzielt werden, können den Anspruch auf Elterngeld mindern. Dies zeigt ein vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedener Fall.

Die Klägerin bezog neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Der beklagte Landkreis berechnete deshalb das Elterngeld für ihr im August 2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums, dem Jahr 2012. Die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2013 blieben damit außer Betracht.

Anders als die Vorinstanzen hat das BSG die Wahl dieses Bemessungszeitraums bestätigt und auf die Revision des beklagten Landkreises die auf höheres Elterngeld gerichtete Klage abgewiesen. Das Gesetz schreibe diesen Bemessungszeitraum seit der Neuregelung durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012 bei so genannten Mischeinkünften aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor. Die damit in atypischen Einzelfällen verbundenen Belastungen – bei der Klägerin ein Verlust von immerhin mehreren Tausend Euro Elterngeld – seien durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt, betonen die Bundesrichter.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 21.06.2016, B 10 EG 8/15 R


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