Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren Mitgliedern keinen weltweiten Versicherungsschutz anbieten. Denn hierfür fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung, wie das Bundessozialgericht (BSG) klarstellt.
Die klagende Krankenkasse versicherte bei einem privaten Krankenversicherer ihre Mitglieder und deren familienversicherten Angehörigen weltweit bei Auslandsreisen gegen Krankheitskosten. Das Bundesversicherungsamt bat nach anfänglicher Duldung um Beendigung des Vertrags, beriet die Klägerin aufsichtsrechtlich und verpflichtete sie, den Gruppenversicherungsvertrag unverzüglich zu beenden. Die dagegen gerichtete Klage war erfolglos.
Das BSG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe mit dem Gruppenversicherungsvertrag zusätzliche, nicht durch Gesetz zugelassene Leistungen übernommen. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft, an der es fehle. Hierfür Beitragsmittel einzusetzen, sei unzulässig. Die Verpflichtung der Klägerin zur unverzüglichen Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Gesetzlich Krankenversicherte müssten sich bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Schutz bei Auslandsreisen absichern.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 31.05.2016, B 1 A 2/15 R
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Dominique Engelhardt