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Kirchgeld-Festsetzung: Durch nicht kirchenangehörigen Ehegatten in „Ich“-Form eingelegter Einspruch unzulässig

Kirchenbänke

Die Klägerin ist in Hamburg Mitglied der evangelischen-lutherischen Kirche, ihr Ehemann ist Mitglied einer freireligiösen Gemeinschaft in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach Hessischem Kirchensteuergesetz kirchensteuerberechtigt ist, ohne von dieser Berechtigung aber Gebrauch zu machen. Nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Eheleute errechnete das Finanzamt für die Klägerin für das Streitjahr ein Besonderes Kirchgeld. Das Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuer, das nach Maßgabe der kirchensteuerrechtlichen Vorschriften der Bundesländer als Besonderes Kirchgeld von jenen Kirchenmitgliedern erhoben wird, die sich zusammen mit ihrem Ehegatten nach dem Tarif des Ehegattensplittings zur Einkommensteuer veranlagen lassen und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte verfügen, der keiner steuerberechtigten beziehungsweise – nach der Neufassung des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes ab 2014 – steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Das FG Hamburg wies die Klage der Klägerin als unzulässig zurück, weil sie nicht rechtzeitig Einspruch erhoben habe. Zwar war ein Einspruch auf einem Briefbogen eingelegt worden, der in der Fußzeile die Namen beider Eheleute und ihre Adresse enthielt. Nach Ansicht des FG sprachen die Umstände jedoch erkennbar für eine Einspruchseinlegung allein durch den Ehemann: Das Schreiben sei nur von ihm unterschrieben und in der „Ich“-Form verfasst worden. Von der der Klägerin sei nur in dritter Person die Sprache gewesen.

Das FG wies darauf hin, dass die Versäumung der Einspruchsfrist – anders als im allgemeinen Verwaltungsrecht – auch nicht dadurch geheilt worden sei, dass die Behörde den Einspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern die Einspruchsentscheidung aufgrund einer Sachprüfung getroffen hatte. Darüber hinaus stellte das FG in der Sache fest, dass die mit der Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Bundesland verbundene Verleihung hoheitlicher Befugnisse wie die Kirchensteuerberechtigung nicht über das Gebiet des Bundeslandes hinaus wirke. Das Kirchgeld der Klägerin habe daher unter Berücksichtigung des zusammenveranlagten gemeinsamen Einkommens bemessen werden dürfen.

Nachdem das FG in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.

FG Hamburg, Urteil vom 01.09.2015, 3 K 167/15, rechtskräftig


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