Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird sich mit der Frage beschäftigen, ob der in Deutschland geltende Ausschluss des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge, die im Ausland tätige Arbeitnehmer leisten, mit dem EU-Recht vereinbar ist. Der BFH hat ihm vor dem Hintergrund eines aktuellen Falls mehrere Rechtsfragen dazu vorgelegt und um Vorabentscheidung gebeten. Im Ausschluss des Sonderausgabenabzugs nach deutschem Recht könne eine Ungleichbehandlung liegen, die unionsrechtliche Grundfreiheiten verletzt, meint der BFH.
Klären soll der EuGH zunächst, ob Artikel 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU) einer Vorschrift deutschen Rechts entgegensteht, nach der Beiträge eines in Deutschland wohnenden und für die Verwaltung des französischen Staats tätigen Arbeitnehmers zur französischen Altersvorsorge- und Krankenversicherung – anders als vergleichbare Beiträge eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers zur deutschen Sozialversicherung – die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nicht mindern, wenn der Arbeitslohn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Frankreich in Deutschland nicht besteuert werden darf und nur den auf weitere Einkünfte anzuwendenden Steuersatz erhöht.
Zudem will der BFH wissen, ob diese Frage auch dann zu bejahen ist, wenn die fraglichen Versicherungsbeiträge im Rahmen der Besteuerung des Arbeitslohns durch den französischen Staat – konkret oder in pauschaler Weise – a) steuermindernd berücksichtigt worden sind oder b) zwar hätten steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, aber nicht in diesem Sinne geltend gemacht und deshalb nicht berücksichtigt worden sind.
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 16.9.2015, I R 62/13
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Dominique Engelhardt