Arbeitgeber kommen ihrer Pflicht auf Auszahlung eines Mindestlohns auch dann nach, wenn der Mindestlohn nur unter Einbeziehung von Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erreicht wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfüllt den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z.B. § 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz) beruhen.
Das Arbeitsverhältnis der in Vollzeit beschäftigten Klägerin bestimmt sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht. Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte der Klägerin allmonatlich neben dem Bruttogehalt in Höhe von 1.391,36 Euro je ein Zwölftel des Urlaubs- und des Weihnachtsgeldes aus, in der Summe 1.507,30 Euro brutto.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 0,80 Euro brutto zugesprochen und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Diese habe aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen oder erhöhte Lohnzuschläge, so das BAG. Der gesetzliche Mindestlohn trete als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändere diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 sei erfüllt. Denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel geleisteten Jahressonderzahlungen komme Erfüllungswirkung zu.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16
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