Hat ein Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess gegen einen Mitarbeiter verloren und versetzt er ihn nach seiner Rückkehr an einen 600 km entfernten Arbeitsort, so kann er damit vielleicht schon den zweiten Grund für einen verlorenen Prozess vor dem Arbeitsgericht gegeben haben.
Denn auch wenn ein Arbeitgeber den Arbeitsort nach dem Arbeitsvertrag „einseitig festlegen“ darf, muss er „alle wechselseitigen Umstände und Interessen abwägen und angemessen berücksichtigen“. Dazu gehören die beiderseitigen Bedürfnisse und auch die sozialen Lebensverhältnisse. Der Arbeitgeber hat Rücksicht auf familiäre Belange des Arbeitnehmers zu nehmen, soweit dem nicht betriebliche Gründe oder Belange anderer Kollegen entgegenstehen. Bestehen Auswahlmöglichkeiten, so muss er denjenigen Arbeitnehmer nehmen, der weniger schutzwürdig ist.
Schon weil der Chef all diese Erwägungen nicht angestellt hatte, war seine Anweisung, in dem entfernten Ort zu arbeiten, unwirksam. Denn der Arbeitnehmer war mit seiner insgesamt fünfköpfigen Familie weit mehr schutzbedürftig als unverheiratete Kollegen, so das Gericht.
LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa 157/15
Sie haben Fragen zum Thema?
Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für Arbeitsrecht
Dominique Engelhardt