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Entgelte für Abwasser und Abfall unterliegen auch künftig nicht der Mehrwertsteuer

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Auch weiterhin müssen auf die Entgelte für Abwasser und Abfall keine 19 Prozent Mehrwertsteuer zugeschlagen werden. Auf Antrag des Landes Berlin haben die Finanzminister der Bundesländer am 22.06.2017 mehrheitlich gegen den Bund entschieden, dass die Endverbraucher auch künftig nicht zusätzlich belastet werden.

Das Bundesfinanzministerium hatte vorgesehen, dass ab 2021 immer dann Umsatzsteuer auf die bislang steuerfreien Entgelte für Abwasser und Abfall hätte aufgeschlagen werden müssen, wenn die betreffenden Gemeinden zivilrechtliche „Preise“ in Rechnung stellen statt öffentlich-rechtlicher „Gebühren“ per Gebührenbescheid zu erheben. Hätte sich der Bund durchgesetzt, wäre nach Angaben der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen in ganz Deutschland das System ins Rutschen gekommen, weil Unternehmen geringfügig entlastet worden wären. Denn die Abwasser- beziehungsweise Müllentsorgungsbetriebe wären dann vorsteuerabzugsberechtigt geworden. Dadurch wäre der Nettopreis geringfügig gesunken. Dies hätte dazu geführt, dass in vielen Gemeinden Druck entstanden wäre, auf zivilrechtliche Preise umzustellen. Die privaten Endverbraucher aber wären dann durch 19 Prozent Umsatzsteuer zusätzlich belastet worden.

Berlin habe aber durchsetzen können, dass weiterhin der Anschluss- und Benutzungszwang im Mittelpunkt der rechtlichen Einordnung stehen muss. Denn dadurch gebe es keinen Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen Anbietern. Deshalb könne es auch keine Marktverzerrung geben, wenn keine Umsatzsteuer anfällt.

Ob öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben oder zivilrechtliche Preise berechnet werden, entschieden in den meisten Bundesländern die Kommunen allein, erläutert die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen. Entscheide sich eine Gemeinde für Gebühren, sei der Aufwand größer. Deshalb hätten viele Kommunen – einschließlich Berlins – schon vor längerer Zeit auf zivilrechtliche Preise umgestellt. Nachteile für die Kunden sollten damit nicht verbunden sein. Durch die aktuelle Entscheidung bleibe es jetzt auch dabei.

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, PM vom 22.06.2017


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